P. ATHANASIUS KRÖGER OSB
THEOLOGISCHE ERWÄGUNGEN ZUM NEUEN RITUS DER BISCHOFSWEIHE
Die Handauflegung als äuβere körperliche Handlung bei der Erteilung der Bischofswei-he ist wie bei der Priester-
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weihe allgemein anerkannt und selbstverstiindlich (Ord. 1968, S. 70 Nr. 24) . Die sakramental dabei oder danach ge- sprochenen Worte sind jedoch nicht so selbstverstândlich. Einzig damit wollen wir uns hier befassen. . 1. Das alte Weihegebet "Comple in Sacerdote tuo ministerii tui summam, et ornamentis totius glorificationis instructum caelestis unguenti rore sanctifica" (Pont. 1941, p. 63 ; er. Pius XII., DS 3860). "Vollende in deinem Priester die Fülle deines Dienstes ; mit dem Schmuck der gesamten Verherrlichung ausgestat- tet heilige ihn mit dem Tau himmlischer Salbung." In einer Weiheformel — im engeren Sinn — muβ sich das finden, was gemäβ der Anordnung Christi als inne- re, seelische Wirkung eintritt. Hier liegt die Bezeichnung der Wirkung offenkundig in den Worten "summa ministerii tui", die Fülle, die Zusammenfassung, die Vollgewalt im Dienste Christi. Besser gibt man "ministerium" als Dienstamt wieder, weswegen dann in der Summe sehr klar auf das Bischofsamt verwiesen wird. Die zwei anderen Kennzeich- nungen klingen etwas poetisch, sind jedoch ebenfalls auf die Bischofsweihe zu beziehen : die Ausstattung mit dem Schmuck der Verherrlichung. Dabei besagt die glorificatio die Fülle der Amtsausstattung. Dasselbe gilt für die "Heili- gung mit dem Tau himmlischer Salbung", wobei dies jedoch eine sehr allgemein Redeweise ist, die sich auch bei an- deren Salbungen verwenden lieβe.
- Das neue Weihegebet "Et nunc effunde super hunc Electum eam virtutem, quae a te est, Spiritum principalem, quem dedisti dilecto Filio tuo Jesu Christo, quem ipse donavit sanctis Apostolis, qui constituerunt Ecclesiam per singula loca, ut sanc tuarium tuum, in gloriam et laudem indeficientem nominis tui" (Ord. 1968, Einl. S. 11 ; S. 71—72 u. S. 75 Nr. 26). Eigene Übersetzung : "Und nun gieβe aus über diesen Erwählten jene Kraft, die von dir stammt, den vorzüglichen Geist, den du deinem geliebten Sohn Jesus Christus gegeben hast, den er selbst den heiligen Aposteln gegeben hat, die die Kirche an den einzelnen Orten als dein Heiligturn errichtet haben zum unveränglichen Ruhm und Lob deines Namens".
Der Text stammt aus dem koptischen und syrischen Ritus, leitet sich aber letztlich ab von den "Apostolischen Über-
lieferungen" Hippolyts, Anfang des dritten Jahrhunderts.
3. Der Spiritus principalis
In der neuen Formel ist die Wirkung des Sakramentes nur aus zwei Wörtern erkennbar : "Gieβe aus ... jene Kraft
... den Spiritus principalis." Es ist nicht nötig, sich mit dem Ausdruck "Kraft" (virtus) zu befassen, weil er aus sich sehr dehnbar ist, und weil ja "jene Kraft" relativisch näher umrissen wird, nämlich "die von dir ist, der Spiritus princi- palis." An diesen Begriff müssen sich folgende Überlegungen halten. Wenn man — wie im Ritus — Spiritus groβ schreibt, dann kaon damit eigentlich nur die dritte göttliche Person ge- meint sein. Es wird demnach "jene Kraft" geschenkt (ausgegossen), "die von dir (Vater) stammt" (vom Vater innergött- lich ausgeht), eben der "vorzügliche Geist". Der Erwählte empfängt den Heiligen Geist selbst. Der Heilige Geist aber ist Gott. Gott selbst wird geschenkt. Eine Einwohnung Gottes, die man dem Hl. Geist zuschreibt (appropriiert), gibt es gewiβ. Aber es handelt sich zugleich um eine sehr allgemeine Redeweise, mit der die Wirkung in der Seele überhaupt nicht ausgedrückt wäre. Ein Sakrament muβ etwas bewirken. Bei der Weiheformel zur Priesterweihe liegt eine ähnliche Redeweise vor, nur daβ dort im ersten Satz das Substantielle, nämlich die Wirkung, deutlich ausgesagt ist. Den Heiligen Geist selbst als "Spiritus principalis" zu bezeichnen, ist ungewöhnlich und hat seine Schwierigkeiten. "Geist der Wahrheit, Geist der Liebe" usw. sind aus den pfingstlichen Gebeten bekannt. Dabei kann man das Attribut durchweg sehr leicht mit einer göttlichen Eigenschaft identifizieren, was aber mit "principalis" nur mit groβer Mühe zu bewerkstelligen ist. "Principalis" ist der anfäingliche, ursprüngliche, vornehmste ; der vorzügliche, hauptsächliche ; der fürstliche, kaiser- liche ; auch ein Mann, der das höchste Regierungsamt in einer Stadt innehat. "Prinzipal" war früher in (S. 61) der deut- schen Sprache geläufig ais Lehrherr oder Geschäftsleiter. Was soll aber "principalis" im lateinischen Text bedeuten ? Man sucht nach anderen Stellen im Ritus, wo dieses Wort ebenfalls vorkommt. Da findet man kurz vor der Weihe- formel den Satz : "Deus..., qui constituisti principes et sacerdotes" (Ord. 1968, S. 74). "Gott, du hast Fürsten und Priester eingesetzt." Diese principes können wohl nichts mit dem "Spiritus principalis" zu tun haben. Auβerdem findet man in der Musteransprache, die nicht verpflichtend ist (quod facere potest), folgendes : "So ist von Generation zu Generation die principalis traditio durch die kontinuierliche Nachfolge der Bischöfe bewahrt worden"
1 "Ord. 1968" = De Ordinatione Diaconi, Presbyteri et Episcopi, ed. typ. Vatikan 1968. — "Pont. 1941" = Pontificale Romanum Summorum Pontificum etc., Rom-Marietti 1941.— "Liber" = Liber de Ordinatione Diaconi, Presbyteri et Episcopi etc., editio linguae germanicae typica, Benzinger-Herder etc. ; von den deut- schen Bischôfen apyrobiert am 11. 4. 197bestätigt Kardinal Tabera am 11.5. 1971. 1 (Ord. 1968, S. 64, Z. 5-7). Auch diese Wortzusammenstellung ist nicht klar. Man muβ ja das Attribut mit seinem Sub- stantiv verbinden, und so ergäbe sich etwa : die vornehmste Weitergabe. Wenn mit principalis das Bischofsamt ge- meint sein soll, wenn die Weitergabe des "höchsten Weihegrades" darin liegen soll, dans hätte man leicht klarere Beg- riffe dafür Emden kônnen. Ein "hervorragender, überragender Geist" kann ja auch nicht gemeint sein. Denn damit würde man auf die beson- dere Talentierung oder auf den Charakter des zukünftigen Bischofs hinweisen, was aber mit der Weihe grundsätzlich gar nichts zu tun hat. Man könnte auch an den Apostel Petrus denken, der in der Liturgie gem der "princeps Apostolo- rum" genannt wird. Damit ist nicht gemeint, daβ er ein "Apostelfürst" ist, sondern daβ ihm eine Vorrangigkeit der Würde und des Ursprungs zukommt, die ihm von Christus gegeben ist. Immerhin, der Vorrang könte gemeint sein, wenngleich man das etwas gewaltsam in den lateinischen "Spiritus principalis" hineinpressen muβ. Aber nun muβ man sich an die Herkunft des "Spiritus principalis" erinnern. Er kommt wörtlich so im Psalm 50 (V. 14, Vulgata) vor und bedeutet dann einen "hochgesinnten Geist". "Mit einem hochgesinnten Geist bestärke mich." e Geht man jedoch auf den hebräischen Urtext zurück, entdeckt man einen willigen oder einen edlen Geist (ruah n dîbâ). Die griechische Übersetzung hat "pneuma hgemonikon". Dies ist auch genau die Ausdruckswetse bei Hippolyt, von dem die neue Weiheformel stammt. Darum müβte man da ansetzen, um die Auslegung zu bewerkstelligen. Die Aus- drucksweise kommt dem Lateinischen ziemlich nahe, und insoweit hat man dieselben Schwierigkeiten. "Hegemonikon" kann etwas Führendes, Leitendes sein, aber auch die "Seelenspitze" im geistig-mystischen Bereich — etwa bei Origi- nes. Eine Übersetzung mit "Führungsgeist" ist möglich. Wenn man vom Sinn der Bischofsweihe ausgeht, müβte das, was man diesem (S. 62) Geist attributiv zuschreibt, irgendeine Eigenschaft sein, etwas, was dem Neugeweihten nun als Qualität von oben her geschenkt werden soli. Das hat jedoch die Schwierigkeit, daβ dann der "Spiritus" auf jeden Fall klein geschrieben werden müβte.
4. Die amtliche deutsche Weiheformel
Die offiziell beauftragten deutschen Übersetzer haben augenscheinlich keine besonderen Schwierigkeiten empfun-
den. Aber sie haben geändert ! "Sende herab auf diesen Auserwählten die Kraft, die von dir ausgeht, den Geist der Führung, welchen du deinem geliebten Sohn Jesus Christus gegeben hast. Er hat den Heiligen Geist den Aposteln verliehen, und sie haben dein Heiligtum, die Kirche, überall auf Erden gegründet, deinem Nainen zum Lobpreis und Ruhm ohne Ende" (Liber S. 69). Da ist zunächst der "Geist der Führung", bei dem sich dieselbe Frage wie im Lateinischen erhebt. Inwiefern liegt in der Herabsendung des "Geistes der Führung" die göttlich geschenkte "bischöfliche Würde" ? Man denkt unwillkürlich an eine "Führungs-Begabung", an eine charakterlich befähigte Persönlichkeit. Aber dies ist mit dem deutschen Text wahrscheinlich nicht beabsichtigt, weil anschlieβend von Jesus Christus ge- sagt wird, er habe den "Heiligen Geist" den Aposteln verliehen. Im Lateinischen fehlt der "Heilige Geist". Wohl aber ist vom Spiritus principalis gesagt, daβ er zunächst dem wohl dem Menschensohn, Christus als Mensch — gegeben wurde, dei semerseits an die Apostel weitergegeben hat. Das zweimalige quem eindeutig auf den Spiritus principalis bezogen. Im Deutschen ist vom zweiten quem an ein neuer Satz gebildet, und das quem ist mit "Heiligen Geist" übersetzt. Wenn man wegen der amtlichen Approbation den deutschen Text zur Auslegung des lateinischen he- ranziehen darf, ergibt sich völlig klar, daβ der "Spiritus principalis" der "Spiritus Sanctus" ist. Dann enthielte also die Weiheformel die allgemeine Redeweise der Mitteilung des Hl. Geistes, ohne daβ speziell irgendeine Wirkung im Inne- ren des Erwählten genannt wird.
- Weihehierarchie und rechtliche Hierarchie Gegen die Deutung des Spiritus principalis als "Führungsgeist" oder "Geist zur Leitung und Lenkung der Herde" er- hebt sich jedoch ein weiteres Bedenken. Man käme damit auf die jurisdiktionelle Ebene, auf Über- und Unterordnung. Gerade dies liegt aber nicht in der Bischofsweihe ! Man muβ notwendig die "hierarchia ordinationis" (Weihehierarchie) von der "hierarchia (S. 63) iurisdictionis" (rechtliche Hierarchie) unterscheiden. Der Bischof steht durch seine Weihe höher als ein einfacher Priester, weil er die Ordinationsgewalt nun in vollem Umfang hat. Er kann Priester und Bischöfe weihen und die hl. Firmung spenden. Dies sind geistliche Vollmachten, die mit Jurisdiktion nichts zu tun haben. Irgend- eine Führungsgewalt ist damit nicht von selbst verbunden. Auch im neuen Ritus wird die geistliche Gewalt durchaus erwähnt. In der Musteransprache heiβt es : "Die Fülle des Weihesakramentes wird übertragen" (Ordinis sacramenti plenitudo confertur, Ord. 1968, S. 64). Nach der eigentli- chen Weiheformel ist vom höchsten Priestertum (summum sacerdotium) die Rede. In guter Präzisierung ist es offiziell deutsch mit "Bischofsamt" wiedergegeben. Bei der Salbung mit Chrisma wird gebetet : "Gott, der dir Anteil am Ho- henpriestertum Christi gegeben hat (efficit)..." (Nr. 28). Das Bischofsamt im Sinne der Weihehierarchie ist demgemâβ im Ritus vorhanden, aber leider nicht oder höchstens sehr unklar — in der eigentlichen Weiheformel, in den wesentlichen Worten (verba essentialia). Liturgiker sagen dazu gem, die Christen der alten Zeit, sowieso heute noch die Orientalen, sähen nicht so sehr auf die "punktförmig" ausge- sprochenen Wörter der Weiheformel, sondern auf das Ganze, auf die gesamte Oratio Consecrationis im weiteren Sinn, und insbesondere käme es auf die Mitteilung des Heiligen Geistes an. Darauf kann man nur antworten : die Bestim- mung der Sakramente nach Materie und Form gehört schon lange zur sicheren Lehre der Kirche (vergl. DS 1262, 1312, 1671). Man kann staff dessen gern "Wort und Ding" sagen, nämlich eine äuβere Handlung und die dazu sinnge- bend gesprochenen Wörter. Paul VI. hat jedoch die traditionelle Ausdrucksweise wie Pius XII. (DS 3859 - 3860) bei- behalten. Nachdem er erklärt, er wolle "mit hôchster apostolischer Autorität" die "Materie und Form bei der Spendung der einzelnen Weihen festsetzen" (Ord. 1968, Einl. S. 10), sagt er speziell zur Bischofsweihe : "Schlieβlich ist bei der 2
Bischofsweihe die Materie die Handauflegung ... Die Form aber besteht aus den Wörtern des Weihegebetes, von de- nen die folgenden zum Wesen der Weihe (ad naturam rei) gehôren und soweit, damit die Handlung gültig wird, erfor- derlich sind : ‚Et nunc effunde ... tui"' (S. 11 ; Text s. o. Abschn. 2). Er hat also die erforderlichen Wörter exakt auf die Hippolyt-Formel eingegrenzt. Dieses Weihegebet wird zudem besonders hervorgehoben, weil es gemäβ den Rubriken von allen mitkonsekrierenden Bischöfen gesprochen werden muβ (Ord. 1968, S. 75 u. 110). Was darum sonst noch vorher oder hinterher gebetet wird, hat — mindestens grund- (S. 64) sätzlich — auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Bischofsweihe keinen Einfluβ. Hätte Paul VI. die Weiheformel nicht so äuβerst genau festgeschrieben, sondern die ge- samte Oratio Consecrationis im weiteren Sinn dazu bestimmt, dans wäre die Frage nach der Gültigkeit leichter zu lö- sen. Er hätte dann aber den vor-pianischen Zustand (vor 1947) wiederherstellen müssen. Das wollte er aber nicht, sondem er hat sehr entschieden daran festgehalten. Wenn man also den Vorwurf einer "scholastischen Verengung" erheben will, d. h. die Gültigkeit der Weihe von ganz genau einem einzigen Satz abhängig zu machen, dann muβ man sich an Paul VI. selbst wenden. Nun sucht man als Theologe trotzdem nach einer Möglichkeit, die Unsicherheit der Hippolyt-Formel zu beheben. Sofern man nämlich im Rahmen des gesamten Weihegebetes — im weiteren Sinn — etwas findet, was die bischöfli- che Würde zum Ausdruck bringt, wäre damit eventuell die Undeutlichkeit zu beseitigen. Zwei Sätze nach der festge- setzten "forma sacramenti" bieten sich an : "Du hast deinen Diener zum Bischofsamt erwählt (quem elegisti ad E- piscopatum), dein Volk zu leiten und dir Tag und Nacht als Hoherpriester ohne Tadel zu dienen ... (ut... summum sacerdotium tibi exibeat...)." "Bischofsamt" und "Hoherpriester" sind gewiβ treffende Ausdrücke. Aber die Formulierung ist insofem unzulänglich, als weder imperativisch gesagt wird : "Empfange das Bischofsamt... das Hohepriestertum...", noch deprekativ die Weihe dazu von Gott erbeten wird. Vielmehr ist der Text so geformt, daβ die bereits vollzogene Weihe vorausgesetzt wird. Die Perfektform : "Du hast... erwählt" ist nicht anders verständlich. Ein weiterer Satz lautet : "Gib ihm in der Kraft des Heiligen Geistes die hohepriesterliche Vollmacht, Sünden zu vergeben in deinem Namen, die Ämter zu verteilen nach deinem Willen und zu lösen, was gebunden ist, wie du es den Aposteln verliehen hast" (Da, ut virtute Spiritus summi sacerdotii habeat potestatem dimittendi peccata se- cundum mandatum tuum ...). Den ersten Satzteil könnte man vielleicht als hinreichende Ausdrucksform zur Übertra- gung der bischöflichen Würde ansehen, weil deprekativ die "hohepriesterliche Vollmacht" erfleht wird. Stände der Satz für sich allein : "Gib ihm die hohepriesterliche Vollmacht", so wäre er eindeutig. Aber das, was mit der Vollmacht ge- meint ist, wird ja näher umschrieben : (a) Sünden zu vergeben, (b) AÄmter zu verteilen, (c) zu lösen, was gebunden ist. Mit dieser eingegrenzten Vollmacht kommt der entscheidende Punkt leider nicht zum Ausdruck, nämlich die Ordi- nationsgewalt. Die erwähnte Vollmacht zur Sündenvergebung hat jeder einfache Priester. Die Befugnis, Ämter zu ver- teilen, ist ein juridischer Aspekt, der nicht direkt die Bischofs-(S. 65) weihe betrifft. Die Lösegewalt ist auch überwie- gend im rechtlichen Sinn zu verstehen. Dabei ist an das Versprechen Christi zu denken, das er allen Aposteln ge- macht hat : "Was ihr auf Erden binden werdet, das wird auch im Himmel gebunden sein, und alles, was ihr auf Erden lösen werdet, das wird auch im Himmel gelöst sein" (Mt 18, 18). Nochmals sei es gesagt : vielleicht könnte der Anfang des obigen Satzes die Erteilung der Bischofsweihe genü- gend zum Ausdruck bringen. Aber wenn dies dann aus dogmatischer Sicht die eigentliche sakramentale Form wäre, dann wäre sie es gegen den klar ausgesprochenen Willen des Gesetzgebers. Ob so etwas angängig ist - man wagt es nicht, darauf eine sichere Antwort zu geben. Die Situation ist allzu neuartig. Immerhin folgt aus der allgemeinen Sakramentenlehre, daβ zur Gültigkeit (ad validitatem) nicht eine ganz genau festgelegte Formel nötig ist. Eine Bischofsweihe, die mit der früheren Formel erfolgen würde, wâre ganz sicher gültig, aber nicht erlaubt. Wie auch eine sakramentale Lossprechung mit der früheren Absolutionsformel die Sündenverge- bung bewirken würde. Gültig, aber nicht erlaubt.
6. Die Absicht zu tun, was die Kirche tut
Unsere Fragestellung müssen wir aus einer anderen Sicht fortsetzen. Wenn heute ein Bischof einen Priester zum
Bischof weiht, dann will er gewiβ das tun, was die Kirche tut. Die innere Absicht ist so eindeutig wie nur möglich. Ist aber diese gute Absicht ausreichend ? Wenn ein Priester bei der Wandlung die Wörter verwendet : "Dies ist Jesus, der fiür euch hingegeben wird", dann ist die Konsekration ungültig. Die sakramentale Wandlung wird nicht erreicht, auch dans nicht, wenn der allerehrlichste Wille und die beste Absicht vorhanden sind, die Realpräsenz Christi zu bewirken. Dieser Priester will zwar tun, was die Kirche tut, aber in "verbesserter" Weise, wie er meint. Unmöglich ist so etwas heutzutage nicht. Was nun die Bischofsweihe angeht, so haben wir zum Glück ein historisches Beispiel, das einiges zur Lösung bei- tragen kann. Es ist die Erklârung Leos XIII. zur Frage der Gültigkeit der anglikanischen Weihen : »Nun aber bezeichnen die Wörter, die von den Anglikanern bis in die jüngste Zeit allgemein als eigentliche Form (forma propria) zur Priesterweihe verwendet wurden, nämlich "Empfange den Heiligen Geist", überhaupt nicht mit Bestimmtheit (minime sane significant definite) die Priesterweihe oder die Gnade und Volhnacht des Priestertums, die hauptsächlich eine Vollmacht zur Wandlung und Opferung (potestatem consecrandi et offerendi) (S. 65) des wahren Leibes und Blutes des Herrn ist, nämlich zu dem Opfer, das keine bloβe Erinnerung an das am Kreuz vollzogene Opfer ist. Diese Form (= gesprochene Weiheformel) ist allerdings später mit folgenden Wörtern verlängert worden : ,... zum Amt und zur Aufgabe eines Priesters' (ad officium et opus presbyteri). Aber dies beweist gerade, daβ die Anglikaner selbst bemerkt haben, daβ ihre erste Form mangelhaft und zur Sache ungeeignet war" (DS 3316). Bei der Bischofs- 3 weihe lautet die Hinzufügung zu "Empfange den Heiligen Geist" : " :.. zum Amt und zur Aufgabe eines Bischofs" (DS 3317). Leo XIII. stellt also fest, daβ der Satz "Empfange den Heiligen Geist" unzureichend ist, daβ damit allein keine Weihe zum Priester oder Bischof bewirkt werden kann. Man ist geneigt, dies sofort auf die neue Bischofsweihe anzuwenden, sofem nämlich wirklich feststeht, daβ mit dem "Spiritus principalis" die dritte göttliche Person gemeint ist. Dann wäre es Leo XIII. selbst, der die neue Formel schon im voraus verurteilt hätte. Er argumentiert sehr einfach, es fehle in dieser verstümmelten forma die fest umrissene Bezeichnung (definita significatio). Die anglikanischen Weiheformeln wären als solche wahrscheinlich gültig gewesen, wenn man die späteren Hinzufiigungen von vomeherein gehabt hätte. Denn darin liegt die "fest umrissene Bezeichnung". Aber bei den Anglikanem fehlte auβerdem die richtige Absicht, jeman- den zum Priester oder Bischof im katholischen Sinn zu weihen (vgl. DS 3317b, ed. 34 S. 831). 1 Was die Bischöfe angeht, so spricht Leo XIII. von einem " Priestertum vorrangigen Grades (praecellenti gradu sa- cerdotium), das allerdings sowohl gemäβ der Stimme der heiligen Väter als auch gemäβ dem Brauch in unserem Ritu- 2 3 ale Hohespriestertum, Fülle des heiligen Dienstes (summum sacerdotium, sacri ministerii summa) genannt wird" (DS 3317 ; vgl. für diese Ausdrücke das Vat. II, LG 21, 2). Von diesen drei Kennzeichen wärre jedes für sich eine "fest um- rissene Bezeichnung". In der neuen Weiheformel — im engeren Sinn — ist jedoch keines davon enthalten. Pius XII. hat für die "forma sacramenti" dieselben Forderungen aufgestellt, und zwar noch präziser. Er spricht von den "Wirkungen", die durch die Weihen hervorgerufen werden, und die darum angegeben werden müssen (significare debent). Man findet die Wirkungen in allen Riten ausreichend bezeichnet, "durch die Auflegung der Hände und durch Wörter, die die Handauflegung näherhin bestimmen" (verbes eam determinantibus, DS 3858). "Die Form aber — und sie ist auf die gleiche Weise (wie die Materie = Handauflegung) eine einzige — sind die Wörter, die die Anwendung dieser Materie bestimmen (verba applicationem huius materiae (S. 66) determinatia), und wodurch eindeutig die sak- ramentalen Wirkungen bezeichnet werden (quibus univoce significantur effectus sacramentales), niimlich die Weihe- gewalt und die Gnade des Heiligen Geistes, so wie sie von der Kirche aufgefaβt werden und im Gebrauch sind'' (DS 3859). Die gesprochenen Wörter der Weiheformel müssen also gemäβ Leo Xlll. enthalten eine "definita significatio" und gemäβ Pius XII. "verba determinantia" oder eine "univoca significatio". Deutsch : Wörter, die sinngebend oder sinnbe- stimmend für die Handauflegung sind, die eindeutig auf die sakramentalen Wirkungen hinweisen. Der neue Ordo 1968 bietet darum eine bisher nicht gekannte Schwierigkeit. Denn der Bischof, der die Weihe erteilt, tut genau das, was die Kirche (zur Zeit) tut, was die Kirche ihm vorschreibt. Die begleitenden Riten lassen sowieso keinen Zweifel zu, daβ hier eine Bischofsweihe beabsichtigt ist : von der Handauflegung angefangen über die Salbung des Kopfes mit Chrisam bis zur Übergabe des Ringes, der Mitra und des Stabes. Und dennoch ist deswegen nicht al- les in Ordnung. Wegen des Textes kommt man nicht daran vorbei zu sagen, daβ die Kirche selbst etwas Unklares und nicht einwandfrei Sinnbestimmendes vorgeschrieben hat. Das ist eine noch nie dagewesene Situation ! In den syrischen und koptischen Riten, die jeweils ganz anders aussehen als der jetzige lateinische, ist die Situ- ation völlig anders. Schon bei einer einfachen Lektüre stellt man fest, daβ bei der Handauflegung — im syrisch- maronitischen Ritus sind es mehrere Handauflegungen — verschiedene Gebete verrichtet werden, die ausreichend Wörter enthalten, die auf das Bischofsamt bezogen sind. Dies gilt insbesondere auch für den Hippolyt-Ritus. Dort wird nach dem Gebet, wie es jetzt aus der neuen Formel Pauls VI. bekannt ist (fast derselbe Wortlaut), Gottes Segen er- fleht für "deinen Knecht, den du zum Bischofsamt erwählt hast, um deine heilige Herde zu weiden. Er möge vor dir oh- 2 ne Tadel das höchste Priestertum ausüben ..." Nun muβ man dazu bedenken, daβ es bei diesen Weihehandlungen überhaupt keine Vorschriften über Materie und Form gibt ! Bis heute nicht, auch nicht bei den mit Rom unierten Gemeinschaften. Dies haben wir nur im lateinischen Ritus, und zwar erst seit 1947. Darum kann bei den orientalischen Riten überhaupt kein Zweifel an der Gültigkeit der Bischofsweihen bestehen. (S. 67) Ob sich in den Ohren der Orientalen bei der Erwähnung des "Spiritus principales" sofort eine Gedankenassoziation mit "Bischof "ergibt, ist eine Frage für sich, die hier übergangen werden kann. lm Lateinischen und Deutschen ist es je- denfalls nicht der Fall. Man muβ es erst lernen, was in diesen zwei Wörtern enthalten ist oder enthalten sein soll.
- Das seinsmäβig eingeprägte Merkmal Aus einer anderen Sicht läβt sich noch mehr zu dem "Spiritus principales" sagen, indem man nämlich präziser auf den Unterschied zwischen Ordinationsgewalt und Jurisdiktionsgewalt eingeht. Jeder Bischof empfängt nämlich bei der Weihe ein seinsmäβiges Merkmal, wie es die Kirchenkonstitution des zweiten Vatikanum.festgestellt hat : "Mitglied des Kollegiums wird man kraft der Bischofsweihe und durch die hierarchische Communion mit Haupt und Gliedern des Kollegiums... In der Weihe wird die seinsmäβige Teilnahme (ontologica participatio) an den heiligen Äm- tern verliehen, wie unbestreitbar aus der Überlieferung, auch der liturgischen, feststeht. Mit Bedacht ist der Ausdruck Ämter (munera) verwendet und nicht Vollmacht (potestates), weil das letztgenannte Wort von der zur Betätigung fähi- gen Vollmacht (de potestate ad actum expeditum) verstanden werden könnte. Damit aber eine solche zur Betätigung fähige Vollmacht vorhanden sei, muβ noch die kanonische, daβ heiβt rechtliche Einweisung (iuridica determinatio) durch die hierarchische Obrigkeit hinzukommen" (LG, Nota praevia, n. 2). Es leuchtet ein, daβ man den Begriff Vollmacht (potestas) miβverstehen kann. Aber andererseits ist der Ausdruck in den Dogmen heimisch. Die Bischöfe haben die Vollmacht zu firmen und zu weihen (potestatem confirmandi et ordi-
2 Bernard Botte OSB, Hippolyt de Rome, La tradition apostolique d'après les anciennes versions, Paris-Cerf 2-1968, S. 44/45. — Botte übersetzt den "Spiritus principales" mit "Esprit souverain". 4 nandi, DS 1777). Damit ist sehr klar die Weihegewalt gemeint, nicht etwa die juridische Vollmacht, eine Diözese als re- gierender Bischof zu übernehmen. Dogmatisch exakt ist die angegebene "seinsmäβige Teilnahme" an den heiligen Ämtern. Auch bei der Priesterweihe ist diese Ausdrucksform am Platz. Durch die Einprägung des unauslöschlichen Siegels (character) erhält man seinsmäβig Anteil am Priestertum Christi. Ebenso der Bischof auf eine höhere Weise. Das ist theologisch der Zentral- punkt, von dem aus sich sämtliche Befähigungen des Priesters oder Bischofs herleiten. Pius XI. hat dazu einmal deut- lich gesagt : "Die Vollmachten (potestates) werden durch ein besonderes Merkmal dem Priester übertragen. Weil sie ihren Ur- sprung in eenem unauslöschlichen Merkmal (forma) haben, das seiner Seele eingeprägt ist, Sind sie nicht vergänglich oder flieβend, sondern bleibend und (S. 68) dauernd (stabiles arque perpetuae). Ist er doch jenem ähnlich geworden, an dessen Priestertum er teilhat, der Priester für ewig wurde ... Auβerdem wird er mit einer neuen und speziellen Gna- de und mit besonderem Beistand ausgerüstet (adaugetur)" (DS 3756). Der eingeprägte priesterliche Charakter kann "nicht zerstört und nicht weggenommen werden" (Trient, DS 1767). "Das heilige Mal wird (dem Bischof) eingeprägt" (sacrum characterem ita imprimi..., Vat. II, LG 21, 2 ; von Paul VI. zitiert in Ord. 1968, S. 8). Über die konstante Lehre der Kirche in diesem Punkt kann kein Zweifel bestehen. Jedoch kommt diese Tatsache in den liturgischen Texten sowohl des alten wie des neuen Ritus überhaupt nicht oder nur andeutungsweise zum Zuge. Dieses Manko betrifft ganz besonders die Bischofsweihe. Mit der näheren Ausdeutung des sakramentalen Siegels, vor allem seines "Standortes" im menschlichen Inneren, 3 brauchen wir uns hier nicht zu befassen. Es hat merkwürdige Auffassungen darüber gegeben , mit denen man immer das Seinsmäβige abschwächen wollte, urn es psychologisch oder als "Sendung" umzudeuten, was aber überhaupt nicht geht. Denn Priester oder Bischof kann man niemals "mehr oder weniger" sein, sondern man ist es oder ist es nicht — ein kontradiktorischer Gegensatz, der keinerlei Abstufungen duldet. Weil nun im sakramentalen Siegel das Neue liegt, das der Priester empfängt oder das der Bischof in erhöhtem und vollem Maβ erhält, müβte eben dies im Ritus gemeint sein, selbst wenn es nirgends ausgesprochen ist. Erst aus dem priesterlich-bischöflichen Siegel ergibt sich als Konsequenz notwendig die Amtsvollmacht, die Ordinationsbefugnis. Würde man darum die sakramentale Weiheformel primär juridisch verstehen, nämlich als Übertragung einer Füh- rungsaufgabe, so müβte man daran sofort Anstoβ nehmen. Hätte also der "Spiritus principalis" die Führungsgewalt zum Inhalt — die primär dem Heiligen Geist, sekundär dem erwählten Bischof zukäme —, so wäre dies ganz beson- ders falsch. Es könnte zwar jemand der Meinung sein, sofern eine Leitungsaufgabe übertragen wird, müsse darin einschluβweise die Einprägung des sakramentalen Siegels und die Mitteilung der Ordinationsgewalt enthalten sein. Aber dazu muβ man schon zu recht gewaltsamen und umständlichen Deutungen greifen, um alles richtig zu in- terpretieren. (S. 69) Aus diesem Grunde wäre es nicht nur zweckmäβig, sondern in unserer Zeit der Irrlehren notwendig, daβ sich eine längst vollzogene Dogmenentfaltung irgendwie in einer Weiheformel niederschlägt. Der übliche "litur- gische Gesichtspunkt" , möglichst etwas sehr Altes auszusuchen, dürfte überhaupt nicht maβgebend sein. Denn das ist kein Fortschritt, sondern ein Rückschritt — ein Rückschritt zu einer früheren Unklarheit, die lehrmäβig längst zu ei- ner Klarheit geworden ist. Das Begriffsinstrumentarium liegt durchaus vor, um damit zu einer genau bestimmten Be- zeichnung (definita significatio) im Sinne Leos XIII. zu gelangen. In Anlehnung an den früheren Ritus lieβe sich leicht eine klare und eindeutige Weiheformel herstellen. Damit würde zugleich das Prinzip von der "lex orandi — lex credendi" (das Gesetz des Betens bestimmt das Gesetz des Glaubens) zurechtgerückt, weil man es nur sehr vorsichtig gelten lassen kann. Im strengen Sinn muβ es heiβen : "Lex credendi legem statuat supplicandi" — vom Glauben her muβ das Gesetz des Betens bestimmt werden. So hat es Pius XII. sehr nachdrücklich eingeschärft (Enz. Med. Dei, 20. 11. 1947, dt.-lat. Ausg. Nr. 47). Nach einer gründlichen theologischen Betrachtung des Zentralpunktes des neuen Ritus bleibt eine schmerzliche Unsicherheit zurück, die man nicht loswerden kann. Von den zahlreichen Neuerungen der Bischofsweihe kann man aus sachlichen Gründen vieles begrüβen. Dazu etwas zu sagen, ist hier nicht unsere Aufgabe. Die dogmatische Ver- schiebung ist ausschlaggebend. Im Hintergrund steht eine offizielle Inkonsequenz. Demi lehrmäβig hat Paul VI. die "ontologische Teilhabe" der Bischöfe am Priestertum Christi sehr entschieden herausgestellt. Er war es doch selbst, der mit päpstlichem Nachdruck die Nota praevia in die Kirchenkonstitution eingefügt hat. Und das offenkundig deswe- gen, weil er Glaubensirrtümer befürchtete und sie ausschalten wollte. Andererseits findet sich von dieser dogmatischen Klarstellung nicht der geringste Niederschlag im neuen Ritus. Offensichtlich erschien ihm die uralte Formel von Hippo- lyt wichtiger als die sachliche Klarheit des Ritus.8
3 Das Schreiben der deutschen Bischöfe Über das priesterliche Amt (11. 11. 1969, Trier, Paulinus) zeigt ein sehr man- gelhaftes Verständnis des sakramentalen Charakters des Priesters. Sein und Funktlon des Priesters werden nicht präzise auseinandergehalten. 5